Institut für Rechtsvergleichung, Gesetzgebungswissenschaft und rechtswissenschaftliche Theoriebildung
Das Institut verfolgt das Ziel, von einer abgesicherten wissenschaftstheoretischen Grundlage aus sowie unter besonderer Berücksichtigung rechtshistorischer und rechtsvergleichender Erkenntnisse zu aktuellen Rechtsproblemen Stellung zu nehmen, die das Fürstentum Liechtenstein betreffen oder zumindest mitbetreffen.
Das Institut bekennt sich, wie die Rechtswissenschaftliche Fakultät der UFL insgesamt, zu einer anwendungsbezogenen Jurisprudenz. Das schließt, wie unter I. und II. noch eingehender zu zeigen sein wird, die Rechtsphilosophie und die Rechtstheorie keineswegs als Forschungsgebiete aus, ganz im Gegenteil. Diese beiden rechtswissenschaftlichen Disziplinen lassen sich durchaus auch anwendungsbezogen betreiben, und zwar dadurch, dass man deren begründungstheoretische Funktion stets im Blick behält: Rechtsphilosophie und Rechtstheorie legen die Voraussetzungen fest, unter denen normative Aussagen mit dem Anspruch auftreten können, rechtliche Aussagen, also wissenschaftliche Erkenntnisse über den Inhalt des Rechts zu sein. Nach der hier vertretenen Überzeugung stellt das unter I. und II. Gesagte somit nicht etwa einen von den unter III. und IV. angesprochenen Problemen des geltenden Rechts unabhängigen Forschungsbereich dar, sondern vielmehr die notwendige wissenschaftstheoretische Basis für eine fundierte Lösung dieser Probleme. Die begründungstheoretische Funktion von Rechtsphilosophie und Rechtstheorie sei hier auch deshalb hervorgehoben, weil sie in der rechtswissenschaftlichen Forschung und Lehre meist nur stiefmütterlich behandelt wird; dies offenbar nicht zuletzt deshalb, weil sie auch in der Professorenschaft mehr und mehr in Vergessenheit gerät.
Das Institut verfolgt das Ziel, von einer abgesicherten wissenschaftstheoretischen Grundlage aus sowie unter besonderer Berücksichtigung rechtshistorischer und rechtsvergleichender Erkenntnisse zu aktuellen Rechtsproblemen Stellung zu nehmen, die das Fürstentum Liechtenstein betreffen oder zumindest mitbetreffen.
Das Institut bekennt sich, wie die Rechtswissenschaftliche Fakultät der UFL insgesamt, zu einer anwendungsbezogenen Jurisprudenz. Das schließt, wie unter I. und II. noch eingehender zu zeigen sein wird, die Rechtsphilosophie und die Rechtstheorie keineswegs als Forschungsgebiete aus, ganz im Gegenteil. Diese beiden rechtswissenschaftlichen Disziplinen lassen sich durchaus auch anwendungsbezogen betreiben, und zwar dadurch, dass man deren begründungstheoretische Funktion stets im Blick behält: Rechtsphilosophie und Rechtstheorie legen die Voraussetzungen fest, unter denen normative Aussagen mit dem Anspruch auftreten können, rechtliche Aussagen, also wissenschaftliche Erkenntnisse über den Inhalt des Rechts zu sein. Nach der hier vertretenen Überzeugung stellt das unter I. und II. Gesagte somit nicht etwa einen von den unter III. und IV. angesprochenen Problemen des geltenden Rechts unabhängigen Forschungsbereich dar, sondern vielmehr die notwendige wissenschaftstheoretische Basis für eine fundierte Lösung dieser Probleme. Die begründungstheoretische Funktion von Rechtsphilosophie und Rechtstheorie sei hier auch deshalb hervorgehoben, weil sie in der rechtswissenschaftlichen Forschung und Lehre meist nur stiefmütterlich behandelt wird; dies offenbar nicht zuletzt deshalb, weil sie auch in der Professorenschaft mehr und mehr in Vergessenheit gerät.