Die Studienorganisation an der UFL
Studienjahr
Wintersemester
01. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar
Sommersemester
01. März bis 30. September
Anwesenheitspflicht
Die Ausgestaltung der Studiengänge trägt der Tatsache Rechnung, dass diese die Studierenden berufsbegleitend absolvieren. Für alle Lehrveranstaltungen gilt Anwesenheitspflicht. Um ein Studium erfolgreich abschliessen zu können ist eine Gesamtanwesenheit von 80 % nachzuweisen, wobei grundsätzlich eine Mindestanwesenheit von 80 % pro Semester erreicht werden muss.
Beurlaubung
Auf Antrag können sich Studierende für höchstens 2 Semester beurlauben lassen:
- Schwangerschaft (Nachweis: Fachärztliche Bestätigung)
- Pflege eigener Kinder (Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes)
- Schwere Erkrankung (Nachweis: Fachärztliche Bestätigung)
- notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen (Nachweis: Fachärztliche Bestätigung)
Der Antrag muss vor Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung beantragt wird, eingebracht werden und hat die oben angeführten Nachweise zu enthalten.
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten (z.B. Dissertationen) ist während dieser Zeit unzulässig.
Studierendenausweis
Zu Studienbeginn erhalten die Studierenden einen Studierendenausweis.
Den Verlust des Studierendenausweises bitten wir dem Studienmanagement der UFL zu melden. Der Studierendenausweis wird gegen eine Gebühr von CHF 20.– neu ausgestellt.
Anforderungen an die Betreuer:innen der Dissertationen
Die Betreuung der Dissertationen erfolgt durch die habilitierten Dozierenden der UFL. Die Betreuung durch habilitierte Dozierende anderer Universitäten oder Hochschulen ist mit Zustimmung des Dekans möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan die Betreuung auch durch eine nicht habilitierte Person mit besonderen Sachkenntnissen des bearbeiteten Themas zulassen, sofern sie über ein Doktorat verfügt. In diesem Fall muss der/die Zweitgutachter:in zwingend habilitiert sein.